Bauliche Entwicklung /  Wohnen Flächenentwicklung, Wohnungsbau, Wohnangebot, Demografie, Nachhaltigkeit


Die Situation

Nach Gründung der Entwicklungsgesellschaft wollen wir, dass sich dieses Unternehmen – in welcher Rechtsform auch immer – als Projektentwickler, Wohnungsbauunternehmen und Vermieter betätigt.

Es muss ausreichend Wohnraum für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden, dies betrifft nicht nur Senioren. Bei der jungen Generation ist der Bedarf nach kleineren Wohnungen vorhanden. Familien werden immer später gegründet. Der wachsende Bedarf an Wohnungen kommt nicht nur durch Zuzug oder Familiennachwuchs, sondern auch, weil es mehr und länger Single-Haushalte gibt und vermehrt die ältere Generation ihre Häuser verkauft und in altersgerechte Wohnungen zieht. Bevor aber die Singles aus Wohnungen ausziehen, gibt es eine Bedarfsüberschneidung. D.h. wir brauchen nicht unbedingt mehr Bauplätze für Einfamilienhäuser (die können dann auf den "alten" Grundstücken neu gebaut oder saniert werden), sondern bezahlbare, räumlich etwas kleinere Wohnungen, um den Übergang abzufedern.

Mehr Wohnungen heißt nicht automatisch mehr Autos (die kommen durch mehr Einwohner), trotzdem ist es wichtig bei einer Ausweisung neuer Baugebiete oder Verdichtung, eine Verkehrsertüchtigung in den Straßen zu prüfen.

Betreutes Wohnen

Die Weiterentwicklung des Wohnungsbestandes sowie die Begleitung des Generationenwechsels sollen aktiv gefördert werden.Neben dem klassischen Einfamilienhaus sollen in Zukunft vermehrt ergänzende Wohnformen zum Beispiel für das Wohnen im Alter entwickelt werden. Hierbei stehen bezahlbare Lösungen im Vordergrund.

 

weitere Gesichtspunkte

  • Wachsende Bevölkerung durch Wanderungsgewinne 
  • Zunahme älterer Bevölkerungsgruppen (besonders der jungen Senioren) 
  • Rückgang der Bevölkerungsgruppen im erwerbsfähigen Alter 
  • Wachsende Flächenbedarfe und Flächenkonkurrenzen insgesamt (Wohnen, Gewerbe, Infrastruktur, Landwirtschaft etc.)

Flächennutzungsplan bereinigen

In der Gemeinde Welver gibt es einen gewaltigen Überhang an unbebauten Grundstücken. Durch diesen Überhang werden neue Baugrundstücke nicht mehr genehmigt.

Daraus folgt, dass Flächen, die von ihren Eigentümern als langfristiger Vermögensteil im Bestand gehalten werden, einer sinnvollen städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde im Wege stehen.

Das heißt: erst diesen Überhang abbauen. Wir fordern die rechtliche Überprüfung der jetzigen Situation. Hat es in der Vergangenheit " Gefälligkeitsvergaben" gegeben.

Wir fordern: Zukünftig muss nach der Ausweisung von Baugrundstücken innerhalb von zwei Jahren gebaut werden.

 

 

Planen, bauen, wohnen/Gemeindeentwicklung/Bauleitplanung

 

Bauleitplanung

Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden liegt die Planungshoheit in den Händen der Gemeinden. Im Rahmen des Baugesetzbuches und der jeweiligen Landesbauordnung können diese zur Steuerung ihrer städtebaulichen Entwicklung rechtsverbindliche Satzungen (Bebauungspläne) erlassen. Die Landesbauordnungen bilden dabei die rechtlichen Grundlagen für weitergehende gestalterische Vorschriften (Festsetzungen) in den Bebauungsplänen. In diesem Zusammenhang ist besonders auf den Begriff „städtebaulich“ hinzuweisen: allein städtebauliche Ziele, wie sie in BauGB und Landesbauordnung definiert sind, können und dürfen mit einem Bebauungsplan verfolgt werden.

In § 1 BauGB sind Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung) definiert, nämlich „die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde … vorzubereiten und zu leiten“. Weiter heißt es, die Bauleitpläne sind „aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Gemeinde. Solange also die Beurteilung eines Bauvorhabens im Innenbereich problemlos nach § 34 BauGB möglich ist, kann auf einen Bebauungsplan verzichtet werden. Wenn aber Spannungen (z. B. Interessenskonflikte) zu befürchten sind, sich Spannungen häufen, oder wenn sich eine städtebaulich unerwünschte oder negative Tendenz abzeichnet, ist der Bebauungsplan das Instrument, die Entwicklung in bestimmte Bahnen zu lenken oder zu halten. Dabei sind die Ziele der Raumordnungsplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Siedlungserweiterungen (Neubaugebiete) unter Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen bzw. größere Vorhaben im Außenbereich können nur im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden.

Der Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan, dem vorbereitenden Bauleitplan für das gesamte Gemeindegebiet, entwickelt werden. Eine Reihe weiterer Gesichtspunkte, die bei der Planung zu beachten sind, gehen nach Baugesetzbuch mit den städtebaulichen Zielen einher (s. § 1 Abs. 5 BauGB):

  • Eine nachhaltige Entwicklung,
  • soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen,
  • Verantwortung gegenüber künftigen Generationen,
  • dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodenordnung,
  • menschenwürdige Umwelt,Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen,
  • Klimaschutz, städtebauliche Gestalt, baukulturelle Erhaltung und Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes.
Ein wichtiger Grundsatz laut Baugesetzbuch ist, im Rahmen der Planung die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine nicht korrekte oder gewissenhafte Befolgung dieser Vorgabe kann zur teilweisen oder völligen Ungültigkeit eines Bebauungsplanes führen. Belange, die bei der Planung insbesondere zu berücksichtigen sind, finden sich im Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB, genannt werden hier unter anderem

  • gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
  • Soziale und kulturelle Bedürfnisse,
  • Denkmalschutz,
  • Belange des Umweltschutzes (sehr umfangreich),
  • Belange der Wirtschaft und
  • Belange des Verkehrs.
Alle bekannten relevanten Sachverhalte, die für die Bebauung und Nutzung einer Fläche von Belang sind, werden im Planverfahren zusammengetragen und in der planerischen Entscheidung abgewogen. Hierzu gehören gesetzlichen Regelungen, aber auch die Interessen aller von der Planung betroffenen.